Satzung der Dorstener Tafel e. V., geändert am 04. November 2010

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen „Dorstener Tafel e. V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dorsten

§ 2 Zweck
(1) Die Dorstener Tafel e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke auf überparteilicher Grundlage. Ziel des Vereins ist die Unterstützung bedürftiger Menschen im Sinne des § 53 Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Im Rahmen ihrer Zielsetzung wird die Dorstener Tafel e.V. durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen versuchen, nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs zu sammeln und Bedürftigen wie Obdachlosen, Armen, Waisen etc. zuzuführen. Die Dorstener Tafel wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten versuchen, Mahlzeiten unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt an den o. g. Personenkreis abzugeben. Die Dorstener Tafel e.V. wird im Sinne dieses Aufgabenkreises Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit auch Publikationen und Erklärungen herausgeben.
(4) Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereins können ein Geschäftsführer und weiteres Hilfspersonal für die Verwaltungsaufgaben und die Bildungstätigkeit angestellt werden, wenn der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Der Beitritt zum Verein steht juristischen Personen ebenfalls offen. Die Mitgliedschaft kann in Form der aktiven und in Form der Fördermitgliedschaft erworben werden. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell oder finanziell und sind nicht stimmberechtigt. Aktive Mitglieder unterstützen den Verein durch ihre freiwillige unentgeltliche regelmäßige Mitarbeit und sind stimmberechtigt. Weitere Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds,
c) durch Ausschluss aus dem Verein aus einem wichtigen Grund.
(4) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
(5) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied grob gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, bei juristischen Personen bezieht sich dies auf deren gesetzliche Vertreter.
(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied ist vor der Beschlussfassung anzuhören. Ausschlüsse sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 4 Rechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied und Fördermitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und die Einrichtung des Vereins in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die im § 2 genannten Bestrebungen und Aufgaben des Vereins in jeder Weise zu fördern und den im Rahmen dieser Satzung gefassten Beschlüssen nachzukommen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Aufwendungen des Vereins von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung (§ 6) und
b) der Vorstand (§ 7).

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs festlegt. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Festlegung und Änderung der Satzung,
b) Aufstellung der Grundsätze für die Arbeit des Vereins,
c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
d) Genehmigung des Jahresabrechnung,
e) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes,
f) Entlastung des Vorstandes,
g) Wahl der Vorstandsmitglieder,
h) Auflösung des Vereins.
(2) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes vom Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn Mitglieder, die zusammen mindestens ein Fünftel der Stimmen vertreten, es unter Angabe der Verhandlungspunkte beantragen.
(4) Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher versandt werden.
(5) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Sie sind vom Vorsitzenden auf die Tagesordnung zu setzen.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt werden. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins eine Neunzehntelmehrheit aller Stimmen nach § 6 Abs. 2 erforderlich. In einer fristgerecht einberufenen zweiten Mitgliederversammlung kann jedoch ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder über diese Fragen mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen und das Einladungsschreiben per Einschreiben zugestellt ist.
(9) Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben. Wird dadurch der Wille der Versammlung nicht eindeutig erkennbar, hat die Abstimmung durch Auszählen der Stimmen zu erfolgen.
(10) Die Übertragung des Stimmrechts auf einen bei der Mitgliederversammlung anwesenden Vertreter auch durch schriftliche Bevollmächtigung ist rechtens. Die Stimme des Vertreters wird der Anzahl der Erschienen hinzugerechnet.
(11) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, so dass die Mildtätigkeit des Vereins im steuerlichen Sinne durch die Beschlüsse nicht beeinträchtigt ist.
(12) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass insbesondere die Beschlüsse und die Anwesenheitsliste zu umfassen hat. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterschreiben, den Mitglieder zuzusenden und vor der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 7 Vorstand des Vereins
(1) Der Vorstand besteht aus elf aktiven Mitgliedern des Vereins:
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der 1. stellv. Vorsitzenden,
c) dem/der 2. stellv. Vorsitzenden,
d) dem/der Schatzmeister/in,
e) dem/der stellv. Schatzmeister/in,
f) dem/der Schriftführer/in g) dem/der stellv. Schriftführer/in,
h) sechs Beisitzern/innen.
(2) Seine Mitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren berufen. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(3) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die (der) Vorsitzende(r), die (der) 1. und 2. stellvertretende Vorsitzende(r) sowie der (die) Schatzmeister(in).
(5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen.
(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt über die Angelegenheiten, die ihm die Satzung zuweist oder ihm die Mitgliederversammlung überträgt. Der Vorstand vertritt den Verein unabhängig von Beschränkungen im Innenverhältnis gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(7) Der Vorstand kann anstelle der Mitgliederversammlung in solchen Angelegenheiten Beschlüsse fassen, deren Behandlung nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung aufgeschoben werden kann. Von diesen Beschlüssen ist den Mitgliedern unverzüglich Kenntnis zu geben. Auf Antrag eines Mitgliedes sind die auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut zu verhandeln.
(8) Der Vorstand wird vom Ersten Vorsitzenden einberufen.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(10) Beschlüsse des Vorstandes müssen mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Für die Durchführung der Beschlüsse ist der Vorsitzende verantwortlich.

§ 8 Kassenprüfung
Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die zur Hilflichkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung (§ 6 Abs. 8)
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke zur Unterstützung bedürftiger Personen im Sinne des § 53 Abgabenordnung.

Dorsten, 09. Juni 2008