{"id":18,"date":"2015-09-16T00:04:31","date_gmt":"2015-09-15T22:04:31","guid":{"rendered":"http:\/\/www.kvg-dorsten.de\/dorstener-tafel\/wordpress\/?page_id=18"},"modified":"2024-08-28T10:32:30","modified_gmt":"2024-08-28T08:32:30","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.dorstener-tafel.de\/?page_id=18","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Satzung der Tafel Dorsten e.V.<\/strong><br \/>\nge\u00e4ndert am 20. Oktober 2023<\/p>\n<p><strong>\u00a7 1 Name, Sitz und Rechtsform<\/strong><br \/>\n(1) Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eTafel Dorsten e.V.\u201c.<br \/>\n(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dorsten.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 2 Zweck<\/strong><br \/>\n(1) Die Tafel Dorsten e.V. verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar mildt\u00e4tige Zwecke auf \u00fcberparteilicher Grundlage. Ziel des Vereins ist die Unterst\u00fctzung bed\u00fcrftiger Menschen im Sinne des \u00a7 53 Abgabenordnung. Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke verwendet werden.<br \/>\nDer Verein ist selbstlos t\u00e4tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br \/>\n(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der K\u00f6rperschaft fremd sind oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<br \/>\n(3) Im Rahmen ihrer Zielsetzung wird die Tafel Dorsten e.V. durch unmittelbare Ansprache von nat\u00fcrlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen versuchen, nicht mehr ben\u00f6tigte, aber noch verwendungsf\u00e4hige Nahrungsmittel und andere Gegenst\u00e4nde des unmittelbaren pers\u00f6nlichen Gebrauchs zu sammeln und Bed\u00fcrftigen wie Obdachlosen, Armen, Waisen etc. zuzuf\u00fchren.<br \/>\nDie Tafel Dorsten e.V. wird im Rahmen ihrer M\u00f6glichkeiten versuchen, Mahlzeiten unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt an den o. g. Personenkreis abzugeben.<br \/>\nDie Tafel Dorsten e.V. wird im Sinne dieses Aufgabenkreises \u00d6ffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit auch Publikationen und Erkl\u00e4rungen herausgeben.<br \/>\n(4) Zur Gew\u00e4hrleistung der T\u00e4tigkeit des Vereins k\u00f6nnen ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und weiteres Hilfspersonal f\u00fcr die Verwaltungsaufgaben und die Bildungst\u00e4tigkeit angestellt werden, wenn der Umfang der T\u00e4tigkeit dies erforderlich macht.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 3 Mitgliedschaft<\/strong><br \/>\n(1) Mitglied des Vereins kann jede nat\u00fcrliche Person werden, Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten.<br \/>\nDer Beitritt zum Verein steht juristischen Personen ebenfalls offen.<br \/>\nDie Mitgliedschaft kann in Form der aktiven und in Form der F\u00f6rdermitgliedschaft erworben werden. F\u00f6rdermitglieder unterst\u00fctzen den Verein ideell oder finanziell und sind nicht stimmberechtigt.<br \/>\nAktive Mitglieder unterst\u00fctzen den Verein durch ihre freiwillige unentgeltliche regelm\u00e4\u00dfige Mitarbeit und sind stimmberechtigt.<br \/>\nWeitere Beitr\u00e4ge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.<br \/>\n(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. \u00dcber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.<br \/>\n(3) Die Mitgliedschaft endet:<br \/>\na) mit dem Tod des Mitglieds,<br \/>\nb) durch schriftliche Austrittserkl\u00e4rung des Mitglieds,<br \/>\nc) durch Ausschluss aus dem Verein aus einem wichtigen Grund.<br \/>\n(4) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Vorstand erfolgen.<br \/>\n(5) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied grob gegen die Interessen des Vereins versto\u00dfen hat, bei juristischen Personen bezieht sich dies auf deren gesetzliche Vertreter.<br \/>\n(6) \u00dcber den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied ist vor der Beschlussfassung anzuh\u00f6ren. Ausschl\u00fcsse sind von der Mitgliederversammlung zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 4 Rechte und Pflichten<\/strong><br \/>\n(1) Jedes Mitglied und F\u00f6rdermitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.<br \/>\n(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die im \u00a7 2 genannten Bestrebungen und Aufgaben des Vereins in jeder Weise zu f\u00f6rdern und den im Rahmen dieser Satzung gefassten Beschl\u00fcssen nachzukommen.<br \/>\n(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Aufwendungen des Vereins von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitr\u00e4ge zu entrichten.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 5 Organe des Vereins<\/strong><br \/>\nOrgane des Vereins sind<br \/>\na) die Mitgliederversammlung (\u00a7 6) und<br \/>\nb) der Vorstand (\u00a7 7)<\/p>\n<p><strong>\u00a7 6 Mitgliederversammlung<\/strong><br \/>\n(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschlie\u00dft \u00fcber alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Satzung die Zust\u00e4ndigkeit eines anderen Organs festlegt. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:<br \/>\na) Festlegung und \u00c4nderung der Satzung,<br \/>\nb) Aufstellung der Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Arbeit des Vereins,<br \/>\nc) Festsetzung der Mitgliederbeitr\u00e4ge,<br \/>\nd) Genehmigung der Jahresabrechnung,<br \/>\ne) Entgegennahme des Gesch\u00e4ftsberichts des Vorstandes,<br \/>\nf) Entlastung des Vorstandes,<br \/>\ng) Wahl der Vorstandsmitglieder,<br \/>\nh) Aufl\u00f6sung des Vereins.<br \/>\n(2) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.<br \/>\n(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes vom Vor-sitzenden\/ von der Vorsitzenden j\u00e4hrlich mindestens einmal einberufen.<br \/>\nAu\u00dferordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand beschlie\u00dft oder wenn Mitglieder, die zusammen mindestens ein F\u00fcnftel der Stimmen vertreten, es unter Angabe der Verhandlungspunkte beantragen.<br \/>\n(4) Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen m\u00fcssen unter Angabe der Tages-ordnung mindestens zwei Wochen vorher versandt oder durch Aushang in den Abteilungen der Tafel bekannt gemacht werden.<br \/>\n(5) Antr\u00e4ge auf Erg\u00e4nzung der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung der\/ dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Sie sind von der\/ dem Vorsitzenden auf die Tagesordnung zu setzen.<br \/>\n(6) Die Mitgliederversammlung wird von der\/ dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem\/ einer stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; sind auch diese\/ dieser verhindert, w\u00e4hlt die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung.<br \/>\n(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussf\u00e4hig, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.<br \/>\n(8) Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung bed\u00fcrfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht gez\u00e4hlt werden. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungs\u00e4nderungen ist eine Zweidrittelmehrheit, zur \u00c4nderung des Vereinszweckes und zur Aufl\u00f6sung des Vereins eine Neunzehntelmehrheit aller Stimmen nach \u00a7 6 Abs. 2 erforderlich. In einer fristgerecht einberufenen zweiten Mitgliederversammlung kann jedoch ohne R\u00fccksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder \u00fcber diese Fragen mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden, wenn in der Einladung ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen und das Einladungsschreiben per Einschreiben zugestellt ist.<br \/>\n(9) Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben. Wird dadurch der Wille der Versammlung nicht eindeutig erkennbar, hat die Abstimmung durch Ausz\u00e4hlen der Stimmen zu erfolgen.<br \/>\n(10) Die \u00dcbertragung des Stimmrechts auf einen bei der Mitgliederversammlung anwesende Vertretung auch durch schriftliche Bevollm\u00e4chtigung ist rechtens. Die Stimme der Vertretung wird der Anzahl der Erschienen hinzugerechnet.<br \/>\n(11) Beschl\u00fcsse \u00fcber Satzungs\u00e4nderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zust\u00e4ndigen Finanzamt zwecks Best\u00e4tigung vorzulegen, so dass die Mildt\u00e4tigkeit des Vereins im steuerlichen Sinne durch die Beschl\u00fcsse nicht beeintr\u00e4chtigt ist.<br \/>\n(12) \u00dcber jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere die Beschl\u00fcsse und die Anwesenheitsliste zu umfassen hat. Das Protokoll ist von der Protokollf\u00fchrung zu unterschreiben und in der n\u00e4chsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 7 Vorstand des Vereins<\/strong><br \/>\n(1) Der Vorstand besteht aus vier aktiven Mitgliedern des Vereins:<br \/>\na) dem\/der Vorsitzenden<br \/>\nb) drei stellvertretenden Vorsitzenden<br \/>\n(2) Die drei stellvertretenden Mitglieder \u00fcbernehmen jeweils eine der folgenden Aufgabenbereiche:<br \/>\n&#8211; Kassenf\u00fchrung (Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung)<br \/>\n&#8211; Schriftf\u00fchrung<br \/>\n&#8211; Homepage und Datenverarbeitung<br \/>\n(3) Der Vorstand darf weitere Mitglieder mit besonderen Aufgaben in den Vorstand kooptieren. Die kooptierten Mitglieder haben Stimmrecht. Sie sind jedoch nicht vertretungsberechtigt.<br \/>\n(4) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren berufen. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.<br \/>\n(5) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Wiederwahl ist zul\u00e4ssig.<br \/>\n(6) Der Vorstand \u00fcbt seine T\u00e4tigkeit ehrenamtlich aus. Er hat Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen.<br \/>\n(7) Der Vorstand f\u00fchrt die laufenden Gesch\u00e4fte des Vereins und beschlie\u00dft \u00fcber die Angelegenheiten, die ihm die Satzung zuweist oder ihm die Mitgliederversammlung \u00fcbertr\u00e4gt. Der Vorstand vertritt den Verein unabh\u00e4ngig von Beschr\u00e4nkungen im Innenverh\u00e4ltnis gerichtlich und au\u00dfergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind zur Vertretung des Vereins berechtigt. Spendenquittungen d\u00fcrfen auch allein von der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung unterschrieben werden.<br \/>\n(8) Der Vorstand kann anstelle der Mitgliederversammlung in solchen Angelegenheiten Beschl\u00fcsse fassen, deren Behandlung nicht bis zur n\u00e4chsten Mitgliederversammlung aufgeschoben werden kann. Von diesen Beschl\u00fcssen ist den Mitgliedern unverz\u00fcglich Kenntnis zu geben. Auf Antrag eines Mitgliedes sind die auf der n\u00e4chsten Mitgliederversammlung erneut zu verhandeln.<br \/>\n(9) Der Vorstand wird von der\/ dem Ersten Vorsitzenden einberufen.<br \/>\n(10) Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn mehr als die H\u00e4lfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.<br \/>\n(11) Beschl\u00fcsse des Vorstandes m\u00fcssen mit einfacher Mehrheit gefasst werden. \u00dcber die Beschl\u00fcsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem\/ der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. F\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Beschl\u00fcsse ist die\/ der Vorsitzende verantwortlich.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 8 Kassenpr\u00fcfung<\/strong><br \/>\nVon der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenpr\u00fcferinnen\/ Kassenpr\u00fcfer f\u00fcr die Dauer von zwei Jahren zu w\u00e4hlen, die nicht dem Vorstand angeh\u00f6ren d\u00fcrfen. Die Kassenpr\u00fcferinnen\/ Kassenpr\u00fcfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgem\u00e4\u00dfe Verbuchung und die Mittelverwendung zu \u00fcberpr\u00fcfen sowie mindestens einmal j\u00e4hrlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Pr\u00fcfung erstreckt sich nicht auf die zur Hilflichkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.<br \/>\nDie Kassenpr\u00fcferinnen\/ Kassenpr\u00fcfer haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder \u00fcber das Ergebnis der Kassenpr\u00fcfung zu unterrichten.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 9 Aufl\u00f6sung des Vereins<\/strong><br \/>\n(1) \u00dcber die Aufl\u00f6sung des Vereins beschlie\u00dft die Mitgliederversammlung (\u00a7 6 Abs. 8)<br \/>\n(2) Bei Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen des Vereins an eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaft zwecks Verwendung f\u00fcr mildt\u00e4tige Zwecke zur Unterst\u00fctzung bed\u00fcrftiger Personen im Sinne des \u00a7 53 Abgabenordnung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzung der Tafel Dorsten e.V. ge\u00e4ndert am 20. 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